Satzung des Havelberger Wassersportvereins e.V
§ 1 – Name, Sitz
(1) Der Verein hat den Namen: HavelbergerWassersportverein e.V.Er hat seinen Sitz in Havelberg. Er ist im Vereinsregister des Stendaler Amtsgerichtes unter der Nummer 602 registriert.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§ 3 – Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich anzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in der Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 – Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 – Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Sportwart
- Jugendwart
- Gerätewart/Objektwart
- Schriftführer
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
12 – Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Tageszeitung oder durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Tageszeitung bzw. dem Tag des Aushangs im Schaukasten und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13 – Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 – Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 – Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, könne auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 16 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 – Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüberhinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 – Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 19 – Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.03.2008 beschlossen worden.